Präambel
„Achtzehnhundertdreiundneunzig“ ist ein Fanclub des VfB Stuttgart und der erste Fanclub, der sich im Schwerpunkt über die Online-Kommunikation im Internet gebildet hat. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis der Menschen untereinander. Diesem trägt der Fanclub im Austausch seiner Mitglieder und seinem Wirken Rechnung.
Der Fanclub ist politisch und weltanschaulich neutral und verurteilt jeglichen Extremismus, Rassismus, Gewalt und Homophobie. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.
§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen „Achtzehnhundertdreiundneunzig“, wurde am 13.09.2019 gegründet und hat seinen Sitz immer bei einer der Vorständinnen des Fanclubs.
Hauptsitz: Dinkelstraße 3, 71720 Oberstenfeld
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Fanclubs
Sinn und Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit und insbesondere im Internet.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und über einen Account auf einem Social Media-Dienst verfügt, auf dem auch der OFC einen offiziellen Account unterhält.1
Über eine Aufnahme, die schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden.
Alle Unterlagen können unterschrieben auch auf elektronischem Wege eingereicht werden.
b) Jedes Mitglied muss sich im Rahmen des Antrages auf Mitgliedschaft schriftlich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
d) Eine Austrittserklärung hat spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres schriftlich zu erfolgen.
e) Der Ausschluss erfolgt:
- Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Clubs.
- Wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Clubs.
- Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Club.
Zudem ist es dem Mitglied mit der Beendigung untersagt, die Kleidung des Fanclubs „Achtzehnhundertdreiundneunzig“ in der Öffentlichkeit zu tragen, da dies ausschließlich den Mitgliedern des OFC vorbehalten ist.
§ 5 Jahresbeitrag
Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 18,93 € für Clubmitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied auf ein vom Club angelegtes Konto einbezahlt. Der Beitrag wird fällig zum 31.01. eines jeden Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern zwei Wochen nach Bestätigung der Mitgliedschaft im Fanclub.
Die Gelder dienen dem Vermögen des Fanclubs, der Vorstand bestimmt darüber im Interesse des Clubs.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand muss aus Clubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
- die 1. und 2. Vorständin
- 2 gewählten Beisitzerinnen
- die Kassenwartin
Der Club wird von den beiden Vorständinnen gemeinsam vertreten und ergänzend bei schwerwiegenden Entscheidungen von den Beisitzerinnen unterstützt. Entscheidungen können bei Einigkeit von beiden Vorständen alleine gefällt werden. Erst bei Uneinigkeit können die Beisitzerinnen zur Entscheidungsfindung von den Vorständen hinzugezogen werden.
Die Kassenwartin verwaltet die Clubkasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
§ 7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand muss von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Der Vorstand hat bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Auf Antrag kann der Vorstand einzeln oder gesamt entlastet werden.
Wahl: Die Wahl findet geheim statt. Jedes Mitglied hat max. 2 Stimmen und kann somit 2 Personen, welche sich zur Wahl stellen, direkt wählen. Vorständinnen, Beisitzerinnen sowie Kassenwartin werden in getrennten Wahlvorgängen gewählt. Bei Unentschieden gibt es eine Stichwahl.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder 6 Wochen vorher schriftlich zu informieren. Dazu ist auch eine geeignete Online-Kommunikation ausreichend.
Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich zu begründen und bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Auflösung des Fanclubs
Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 75% der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Clubs stimmen müssen. Bei Auflösung wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.
§ 10 Vorzüge
Die Vergabe von Vorzügen, die dem Club von Seiten des VfB Stuttgart zur Verfügung gestellt oder eingeräumt werden, regelt der Vorstand.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2019 in Bad Cannstatt mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt somit in Kraft.
Stand: 08.12.2023
1 Der OFC unterhält derzeit offizielle Accounts auf:
- X (Twitter)
- Bluesky
Änderungsverlauf durch Beschluss auf Mitgliederversammlung:
- 17.09.2020: Anpassung § 4 → Herabsetzung des Mindestalters für Mitglieder auf 16 Jahre.
- 08.12.2023: Anpassung § 4 → Erweiterte Formulierung zu Social Media-Diensten.